Ein aktuelles Urteil sorgt für Klarheit – und für Handlungsbedarf: Umsatzbeteiligungen gehören zum regelmäßigen Arbeitsentgelt und müssen auch bei Urlaub, Krankheit und Feiertagen weitergezahlt werden. Für viele Zahnarzt- und Arztpraxen bedeutet das: bestehende Vergütungsmodelle auf den Prüfstand stellen.
Das Urteil und seine Bedeutung
Variable Vergütungsanteile – etwa Umsatzbeteiligungen, die in vielen Praxen einen erheblichen Teil des Gehalts ausmachen – wurden bislang häufig als „Bonus" behandelt: Sie fallen an, wenn gearbeitet wird, und entfallen, wenn jemand krank ist oder Urlaub nimmt.
Diese Praxis ist rechtlich nicht haltbar. Das aktuelle Urteil stellt klar: Umsatzbeteiligungen, die regelmäßig und dauerhaft ausgezahlt werden, sind rechtlich wie Fixgehalt zu behandeln. Das bedeutet: Sie müssen auch in Zeiten fortgezahlt werden, in denen kein Umsatz generiert wird – also bei Urlaub, Krankheit und gesetzlichen Feiertagen.
Für Praxisinhaber, die diesen Grundsatz bislang nicht berücksichtigt haben, besteht ein reales Nachzahlungsrisiko.
Wie wird die Höhe berechnet?
Da in Ausfallzeiten kein tatsächlicher Umsatz erzielt wird, dienen Durchschnittswerte als Berechnungsbasis. In der Regel wird der durchschnittliche variable Vergütungsanteil der vorangegangenen Monate herangezogen – ähnlich wie bei der Berechnung von Urlaubsgeld oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Das klingt technisch, hat aber praktische Konsequenzen: Wer hohe Umsatzbeteiligungen zahlt, muss diese auch in der Personalkosten- und Liquiditätsplanung für Ausfallzeiten einkalkulieren.
Was das für die Praxisorganisation bedeutet
Variable Vergütung ist kein Sonderfall mehr. Praxisinhaber, die Umsatzbeteiligungen als reinen Leistungsbonus verstehen, müssen ihr Vergütungsmodell rechtlich neu bewerten. Entscheidend ist dabei:
- Regelmäßigkeit: Wird die Umsatzbeteiligung dauerhaft und systematisch gewährt, gilt sie als fester Vergütungsbestandteil – unabhängig davon, wie sie im Arbeitsvertrag bezeichnet wird.
- Berechnungsgrundlage: Die Durchschnittsberechnung muss dokumentiert und nachvollziehbar sein – sowohl für interne Zwecke als auch gegenüber Mitarbeitenden und im Streitfall vor Gericht.
- Rückwirkende Ansprüche: Mitarbeitende können unter Umständen rückwirkend Nachzahlungen für vergangene Ausfallzeiten geltend machen, wenn die Umsatzbeteiligung nicht korrekt fortgezahlt wurde.
Finanzielle Planungssicherheit wird wichtiger
Gerade in Praxen, in denen Umsatzbeteiligungen einen erheblichen Anteil am Gesamtgehalt ausmachen – laut Gehaltsstudie 2025 rund 30 % – kann die korrekte Fortführung in Ausfallzeiten die Personalkosten spürbar erhöhen. Das macht eine vorausschauende Liquiditätsplanung umso wichtiger.
Wer Vergütungsmodelle neu gestaltet oder bestehende Vereinbarungen anpasst, sollte dabei nicht nur die rechtliche Compliance im Blick haben, sondern auch die steuerliche und betriebswirtschaftliche Perspektive einbeziehen. Denn gut gestaltete Vergütungsstrukturen lassen sich steuerlich optimieren – und können gleichzeitig als Recruiting-Argument dienen.
Handlungsempfehlung für Praxisinhaber
Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte jetzt handeln:
- Bestehende Arbeitsverträge prüfen – Wie sind Umsatzbeteiligungen geregelt? Gibt es klare Regelungen zur Fortführung bei Ausfallzeiten?
- Berechnungsmodell festlegen – Welcher Referenzzeitraum wird für die Durchschnittsberechnung herangezogen?
- Lohnabrechnung anpassen – Stellen Sie sicher, dass die korrekte Fortführung der variablen Vergütung in der monatlichen Abrechnung berücksichtigt wird.
- Vergütungsmodell neu gestalten – Falls Sie Ihr Modell grundlegend überarbeiten möchten: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um rechtliche Sicherheit mit steuerlicher Optimierung zu verbinden.
Fazit
Das Urteil zur Umsatzbeteiligung bei Ausfallzeiten ist kein Randthema – es betrifft jede Praxis, die variable Vergütungsanteile zahlt. Wer jetzt handelt, vermeidet kostspielige Nachzahlungen und schafft gleichzeitig die Grundlage für ein faires, transparentes und rechtssicheres Vergütungsmodell.
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